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   OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 5 U 147/04   

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OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 5 U 147/04 (https://dejure.org/2006,6229)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.01.2006 - 5 U 147/04 (https://dejure.org/2006,6229)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Januar 2006 - 5 U 147/04 (https://dejure.org/2006,6229)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 53a AktG, § 57 Abs 1 AktG, § 71 Abs 2 S 2 AktG, § 31 BGB, § 249 BGB
    Haftung des Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft wegen bewusst unrichtiger Prospektangaben und ad-hoc-Mitteilungen: Gerichtliche Zuständigkeit des für die Prospekthaftung zuständigen Gerichts für konkurrierende deliktische Ansprüche; Anspruch aus vorsätzlicher ...

  • Judicialis

    AktG § 53 a; ; AktG § 71; ; BGB § 31; ; BGB § 249; ; BGB § 254; ; BGB § 826; ; BörsG § 44; ; BörsG § 45; ; BörsG § 47; ; BörsG § 48; ; GVG § 17 Abs. 2; ; VerkprospG § 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit des für Prospekthaftung zuständigen Gerichts für konkurrierende deliktische Ansprüche - Streitgegenstand bei kumulativer Geltendmachung von Prospektunrichtigkeit und falscher Verlautbarung - Hypothetische Verluste - Vorrang des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 5 U 147/04
    Da die Kläger in diesem Fall mangels Börsengangs der Beklagten die Aktien nicht erworben hätten, können sie gemäß § 249 Abs. 1 BGB Geldersatz in Höhe des für den Aktienerwerb aufgewendeten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Rechtspositionen auf die an dem Erwerbsgeschäft nicht beteiligten Schädiger verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149 [Infomatec], Juris-Rz. 40), die Beträge als solche sind jeweils unstreitig.

    Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem für den Erwerb aufgewendeten Betrag, ohne dass wegen der Investition in ein Papier des hoch spekulativen neuen Marktes eine Einschränkung gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 [Infomatec], a. a. O., Juris-Rz. 42).

    Im übrigen unterliegt der Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nach der Rechtsprechung des Senats nicht den Beschränkungen der §§ 44, 45 BörsG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02, OLGReport Frankfurt 2003, 193), so dass unter dem Blickwinkel des Rechtswidrigkeitszusammenhangs/Schutzzwecks der Haftungsnorm für eine unrichtige Prospektangabe, die auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung i.S. des § 826 BGB erfüllt, eine Beschränkung der Rechtsfolgen zugunsten des Schädigers nicht veranlasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 [Infomatec], a. a. O, Juris-Rz. 43. für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen).

    Diese vorsätzliche Falschangabe ist sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, d.h. als "gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstoßend, anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 [Infomatec], a. a. O., Juris-Rz. 49).

    Das Verhalten des Beklagten ist gleichwohl als objektiv unlauter zu qualifizieren, im Rahmen des § 826 BGB muss die Verfolgung eigener Zwecke weder vorrangiges noch End-Ziel der ungesetzlichen Handlungsweise sein (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 [Infomatec], a. a. O., Juris-Rz. 50).

  • OLG Frankfurt, 14.02.2003 - 5 W 34/02

    Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung wegen falscher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 5 U 147/04
    Dabei ist das Börsengesetz in der Fassung des 4. FMFG anzuwenden, wie aus § 64 Abs. 2 BörsG auch für Prospekte aus der Zeit vor dem 1. Juli 2002 folgt (vgl. Senatsurteile vom 15.10.2004 - 5U 262/03 (im Arrestverfahren der Parteien) und 5 U 263/03 in einer Parallelsache; Senatsbeschlüsse vom 7.11.2003 - 5 W 31/03, OLGR Frankfurt 2004, 268 f.; vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02, NJW 2003, 1258; Senatsurteil vom 6. Juli 2004 - 5 U 122/03, ZIP 2004, 1411 ff.).

    Die Regelung des § 44 Abs. 1 BörsG, nach der die Übernahme der Wertpapiere u. a. nur verlangt werden kann, wenn sie binnen sechs Monaten nach erstmaliger Einführung erworben worden waren, stellt eine Einschränkung der börsengesetzlichen Haftung mit im Vergleich zur deliktischen Haftung erleichterten Anspruchsvoraussetzungen dar (vgl. Senat, Beschluss vom 14.02.2003 - 5 W 34/02, a. a. O.), ohne mit dem Merkmal des Erwerbs innerhalb des genannten Zeitraums eine tatbestandliche Voraussetzung für weitergehende Ansprüche im Sinne von § 47 Abs. 2 BörsG zu schaffen (a. A. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22. September 2005 - 1 U 55/05 Bl. 313 bis 323 d. A., soweit ersichtlich unveröffentlicht), ändert also nichts an der grundsätzlichen Konkurrenz der auch auf einen fehlerhaften Prospekt zurückgehenden Ansprüche wegen des Kaufs von Aktien.

    Im übrigen unterliegt der Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nach der Rechtsprechung des Senats nicht den Beschränkungen der §§ 44, 45 BörsG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02, OLGReport Frankfurt 2003, 193), so dass unter dem Blickwinkel des Rechtswidrigkeitszusammenhangs/Schutzzwecks der Haftungsnorm für eine unrichtige Prospektangabe, die auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung i.S. des § 826 BGB erfüllt, eine Beschränkung der Rechtsfolgen zugunsten des Schädigers nicht veranlasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 [Infomatec], a. a. O, Juris-Rz. 43. für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen).

    Für die vorsätzliche Falschinformation ihres Organs gegenüber dem Anlegerpublikum des Sekundärmarktes hat die Beklagte nach § 31 BGB einzustehen, sofern - wie hier - § 826 BGB verletzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, Juris-Rz. 15; Senatsbeschluss vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02 OLG-Report Frankfurt 2003, 193).

  • OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 122/03

    Prospekthaftung: Keine Aktualisierungspflicht für Börsenprospekt wegen nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 5 U 147/04
    Dabei ist das Börsengesetz in der Fassung des 4. FMFG anzuwenden, wie aus § 64 Abs. 2 BörsG auch für Prospekte aus der Zeit vor dem 1. Juli 2002 folgt (vgl. Senatsurteile vom 15.10.2004 - 5U 262/03 (im Arrestverfahren der Parteien) und 5 U 263/03 in einer Parallelsache; Senatsbeschlüsse vom 7.11.2003 - 5 W 31/03, OLGR Frankfurt 2004, 268 f.; vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02, NJW 2003, 1258; Senatsurteil vom 6. Juli 2004 - 5 U 122/03, ZIP 2004, 1411 ff.).

    Deshalb ist es mit der in § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG geschaffenen Rechtslage nicht unvereinbar, dass sie gegebenenfalls von verschiedenen Gerichten geprüft werden, sollte eine Prospektunrichtigkeit im Ergebnis zu verneinen und die Klage im Gerichtsstand der Börse als unbegründet abgewiesen worden sein (vgl. Senat, Urteil vom 6.7.2004 - 5 U 122/03, ZIP 2004, 1411, 1415 (r. Sp. unter 2., Bl. 251 d. A.; ebenso Senat, Urteil vom 21.06.2005 - 5 U 96/03, nicht veröffentlicht).

    Die Ansicht des Beklagten, im Urteil vom 6.7.2004 - 5 U 122/03 (a. a. O.) habe der Senat seine Rechtsprechung revidiert, das VerkProspG für unanwendbar gehalten und sich im weiteren der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht angeschlossen, trifft nicht zu.

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 5 U 147/04
    Für die vorsätzliche Falschinformation ihres Organs gegenüber dem Anlegerpublikum des Sekundärmarktes hat die Beklagte nach § 31 BGB einzustehen, sofern - wie hier - § 826 BGB verletzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, Juris-Rz. 15; Senatsbeschluss vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02 OLG-Report Frankfurt 2003, 193).

    Das Integritätsinteresse des durch ein vorsätzlich sittenwidriges, der Gesellschaft zurechenbares Handeln des Vorstands geschädigten Anlegers, der wie hier die Aktien durch derivative Umsatzgeschäfte auf dem Sekundärmarkt erworben hat, hat Vorrang vor dem in den Vorschriften der §§ 57, 71 Abs. 2 Satz 2 AktG zum Ausdruck kommenden Gedanken der Kapitalerhaltung und Vermögensbindung, zumal der Umstand, dass es im Rahmen der Schadensabwicklung zu einer Übernahme eigener Aktien kommen kann, lediglich Folge der kapitalmarktrechtlichen Naturalrestitution unter Wahrung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, Juris-Rz 16 ff).

  • OLG Frankfurt, 07.11.2003 - 5 W 31/03

    Deliktische Haftung wegen Kapitalanlegerschäden infolge Falschangaben in einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 5 U 147/04
    Dabei ist das Börsengesetz in der Fassung des 4. FMFG anzuwenden, wie aus § 64 Abs. 2 BörsG auch für Prospekte aus der Zeit vor dem 1. Juli 2002 folgt (vgl. Senatsurteile vom 15.10.2004 - 5U 262/03 (im Arrestverfahren der Parteien) und 5 U 263/03 in einer Parallelsache; Senatsbeschlüsse vom 7.11.2003 - 5 W 31/03, OLGR Frankfurt 2004, 268 f.; vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02, NJW 2003, 1258; Senatsurteil vom 6. Juli 2004 - 5 U 122/03, ZIP 2004, 1411 ff.).

    Dazu gehörte in einem Unternehmensbericht gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 Börsengesetz a.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Verkaufsprospektverordnung die Mitteilung des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres (vgl. Senat, Beschluss vom 7.11.2003 - 5 W 31/03, AG 2004, 453, Juris-Rz. 9; Urteil vom 15.10.2004 - 5 U 262/03, unveröffentlicht).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 5 U 147/04
    Denn die Anlageentscheidung eines potentiellen Aktienkäufers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss dar, bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen gibt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134 [Infomatec], Juris-Rz. 41).
  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 5 U 147/04
    Während bei Vorlage eines tatsächlichen Angebots die nur eingeschränkte Annahmebereitschaft nach § 298 BGB den Annahmeverzug des Gläubigers zur Folge hat, so bewirkt die vorab erklärte, nur eingeschränkte Annahmebereitschaft des Gläubigers, dass der Schuldner eines tatsächlichen Angebots enthoben ist und die ihm obliegende Leistung wörtlich anbieten kann, um den Annahmeverzug herbeizuführen (BGH, Urteil vom 15. November 1996 - V ZR 292/95, NJW 1997, 581, Juris-Rz. 10).
  • BGH, 28.11.2005 - II ZR 246/04

    Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität und der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 5 U 147/04
    Der vom Beklagten vorgelegte Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28. November 2005 (Az.: II ZR 246/04), dem ebenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten und seine Ehefrau in Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der Beklagten zugrunde liegt, rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt der haftungsbegründenden Kausalität eine abweichende Beurteilung nicht.
  • BGH, 28.11.2005 - II ZR 80/04

    Anforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen fehlerhaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 5 U 147/04
    Das gleiche gilt, soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2006 den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28. November 2005 (Az.: II ZR 80/04) vorgelegt hat.
  • OLG Frankfurt, 17.03.2005 - 1 U 149/04

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Deliktische Haftung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 5 U 147/04
    Es gibt keine Erfahrungssätze zu typischem Anlegerverhalten, die den Schluss auf entsprechende Anlageentscheidungen des Klägers zuließen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17. März 2005 - 1 U 149/04, AG 2005, 401, Juris-Rz. 16).
  • OLG Schleswig, 26.04.2004 - 2 W 46/04

    Gerichtliche Bestellung des Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 2674/04

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 172/81

    Erwerb von Aktien - Schadensersatz wegen unrichtiger Angaben und Verschweigens

  • BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02

    Prüfungskompetenz des Gerichts im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97

    Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsklage

  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98

    Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer

  • BGH, 26.09.2000 - VI ZR 279/99

    Tenorierung eines Unterlassungsurteils gegen die Veröffentlichung eines

  • BGH, 28.10.1987 - VIII ZR 206/86

    Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für Motorenöl gem. § 433 Abs. 2 BGB -

  • OLG Frankfurt, 22.09.2005 - 1 U 55/05

    Aktienrecht: Örtlich zuständiges Gericht für Streitigkeiten über

  • OLG Köln, 28.04.2004 - 5 U 153/03

    Untergang des Rücktrittsrechts des Versicherers

  • OLG Frankfurt, 15.10.2004 - 5 U 263/03

    Haftung bei Börsenprospekt mit zu 60% frei erfundenen Umsätzen

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